Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma E. Linker GmbH, Zum Niederdorf 1, D-33790 Halle/Westf.
vom 01. Januar 2007

§ 1 Vertragsschluss, Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer AGB’s

(1) Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma E. Linker GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.

(2) Mit der Auftragserteilung oder der Annahme der Dienstleistung, Materiallieferung oder Entsorgung erkennt der Auftraggeber die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an. Abweichende Abreden/abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.

(3) Wenn für die Durchführung des Auftrages nach dem KrW/AbfG eine Transportgenehmigung bzw. ein gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen diese Dokumente vor.

(4) Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Aufträge ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Kunden oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

(5) Werden seitens des Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragsbedingungen mitgesandt, sind diese in Bezug auf den Vertragsgegenstand nichtig, soweit diese auch in Teilen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.

(6) Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir den Auftrag annehmen.

§ 2 Begriff des Containers

(1) Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der …

  • von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
  • geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen,
  • auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf oder abgeladen werden kann.
    (2) Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z.B. geschlossen, kranbar oder stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag erfasst die Erfüllung von Dienstleistungen, Materiallieferungen und die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen. Die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).

(2) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.

(3) Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.

§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

(1) Vereinbarungen über bestimmte Zeiten zur Abwicklung der Aufträge sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von Ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu 3,0 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Abwicklung des Auftrages als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.

(2) Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten Auftragsdurchführung so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz, Mängelhaftung, Gewährleistung

(1) Dem Auftraggeber obliegt es, eine geeignete Abladestelle für Materiallieferungen, bzw. Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Ablade, bzw. Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist. Er verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer durch seine Unterschrift auf dem entsprechenden Formular zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen § 5. Somit übernimmt er die Haftung für Verlust und Beschädigung der Behältnisse und für alle auftretenden Schäden, Störungen bzw. Einschränkungen, die durch das Stellen des Containers verursacht werden sowie Folgeschäden, die durch das Befahren von Gehwegen und Toreinfahrten, sowie anderer Nutzflächen auf seine Weisung entstehen.

(2) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(3) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.

(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.

(5) Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 bleibt unberührt.

(6) Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragsnehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(7) Bei rechtzeitiger Mängelanzeige haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung, zum finanziellen Ausgleich eines möglicherweise entstandenen Schadens oder ggf. Ersatzlieferung zu leisten. Machen wir von diesem Recht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.

(8) Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen sind.

§ 6 Sicherung des Containers und Materiallieferungen

(1) Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers oder des gelieferten Materials (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind unverzüglich abzustellen.

(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Pflicht zur Absicherung des Containers oder des gelieferten Materials, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Beladung des Containers, Eigentums- und Gefahrübergang

(1) Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Transports die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist.

(2) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit „gefährlichen Abfällen“ bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle – insbesondere gefährliche Abfälle – ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.

(4) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt diese Stoffe zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann keine geeignete Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(5) Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

(7) Angaben des Auftragsnehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche stellen.

(8) Der Abfallbesitzer/-erzeuger (Kunde, Auftraggeber) bleibt Eigentümer der Inhaltstoffe des Containers bis zur Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage auf dem Annahme-/ Lieferschein, dass es sich bei dem Containerinhalt um nach den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage zugelassene, mit den Angaben auf dem Lieferschein übereinstimmende Stoffe handelt. Mit o.g. Bestätigung werden die Inhaltsstoffe des Containers Eigentum der Abfallentsorgungsanlage.

(9) Der Eigentumsübergang findet trotz Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage nicht statt, wenn und soweit die gelieferten Stoffe tatsächlich nicht den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage entsprechen.

§ 8 Abholung

(1) Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.

(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.

§ 9 Haftung und Versicherung

(1) Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.

(3) Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.

(4) Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und – begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.

(5) Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.

(6) Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

§ 10 Fälligkeit der Rechnung, Zahlungen

(1) Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen.

(2) Wurden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber einer uns gegenüber obliegenden Zahlungsverpflichtung nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden, auch aus anderen Geschäften, sofort zugleich fällig. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe des Wechsels verlangen.

(3) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.

(4) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrags entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückhaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

(6) Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

§ 12 Salvatoresche Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.